Gemeindeamt Bludesch - Hundehaltung

Gesetzliche Bestimmungen im Landes-Sicherheitsgesetz

 

Im Gesetz über Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei („Landes-Sicherheitsgesetz“) sind Bestimmungen über das Halten von Tieren enthalten.

 

Generell sind Tiere so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.

Die Behörde kann zur Vermeidung von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Menschen, für die Unversehrtheit von Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen durch Tiere dem Tierhalter auch mittels Bescheid angemessene Maßnahmen auftragen.

 

Hunde sind zudem per Gesetz von öffentlichen Kinderspielplätzen fernzuhalten, außer sie sind mit einem geeigneten Maulkorb versehen und werden an der Leine geführt.

 

Das Halten von sogenannten „Kampfhunden“ bedarf einer Bewilligung der Behörde. Auf die Verordnung der Landesregierung über das Halten von Kampfhunden wird verwiesen. Bitte informieren sie sich vor der Anschaffung eines Hundes über die jeweiligen Bestimmungen. Auskünfte erhalten sie gerne im Gemeindeamt.

 

Auch für die Mitnahme von Hundekot gibt es gesetzliche Bestimmungen, die unbedingt einzuhalten sind. Die Gemeinde Bludesch stellt dafür an ausgewählten Standorten Hundekot-Säcke und entsprechende Einwurf-Stationen zur Verfügung.

veröffentlicht am 26.04.2021

Diese Website verwendet zur Besucher-Analyse Cookies.
Weitere Informationen zum Datenschutz

einverstanden