Gemeinschaftspraxis Dr. Anna Zech und Dr. Ursula Böhler
Hauptstraße 28
6719 Bludesch
Tel: 05550 3340
e-Mail: info@hausaerztin-bludesch.at
https://www.hausaerztin-bludesch.at/
Ordinationszeiten
Dr. Anna Zech
Mo: 15:00 bis 18:00 Uhr
Di: 08:00 bis 11:30 Uhr
Do: 08:00 bis 11:30 Uhr
Dr. Ursula Böhler
Mo: 08:00 bis 11:30 Uhr
Mi: 08:00 bis 11.30 Uhr
15:00 bis 18:00 Uhr
Gemeindesanitätsdienst
Totenbeschau
Die Gemeinden des Sanitätssprengels Blumenegg-Nenzing (Bludesch, Ludesch, Thüringen, Thüringerberg und Nenzing) haben mit dem Österreichisches Roten Kreuz, Landesverband Vorarlberg, einen Vertrag über die Sicherstellung der Totenbeschau abgeschlossen.
Zudem haben die Gemeinden des Sanitätssprengels Blumenegg-Nenzing mit den ortsansässigen Ärzten für Allgemeinmedizin im „Vertrag über die ärztliche Versorgung an Wochentagen“ auch Regelungen für die Sicherstellung der Totenbeschau für die restlichen Zeiten abgeschlossen.
1) In der Zeit von 19.00 bis 07.00 Uhr:
Seit 01.01.2020 ist ein landesweiter kurativer ärztlicher Bereitschaftsdienst täglich in der Zeit von 19.00 bis 07.00 Uhr eingerichtet. Die Organisation dieses ärztlichen Bereitschaftsdienstes führt das Rote Kreuz, Landesverband Vorarlberg, durch. Die Gemeinden des Sanitätssprengels Blumenegg-Nenzing haben, die im Rahmen des vom Roten Kreuz organisierten Ärztebereitschaftsdienstes und zum Zeitpunkt der Anforderung diensteingeteilten und zur selbständigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte zur Totenbeschauerin bzw. zum Totenbeschauer der Gemeinde bestellt.
2) In der Zeit von 07.00 bis 19.00 Uhr:
Die ortsansässigen Ärzte für Allgemeinmedizin verpflichten sich generell dafür Sorge zu tragen, dass – abgesehen von den Ordinationszeiten – im Sanitätssprengel Blumenegg-Nenzing von Montag bis Freitag mindestens ein Arzt von 07.00 bis 19.00 Uhr zum Zweck der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung erreichbar ist. Der jeweils diensthabende Arzt verpflichtet sich im Sanitätssprengel Blumenegg-Nenzing in der Zeit von 07.00 bis 19.00 Uhr (werktags sowie an Wochenenden und Feiertagen) u.a. die nach den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes erforderlichen Totenbeschauen durchzuführen.